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AGB
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  1. Geltung der Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen
    Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen.

  2. Vertragsabschluss
    In Prospekten, Anzeigen, auf Internetseiten usw. enthaltene Angaben sind bzgl. der Preisangaben freibleibend und unverbindlich, soweit nichts anderes vereinbart wurde.
    Aufträge des Bestellers an den Verkäufer (im folgenden "Lieferfirma" genannt) bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung der Lieferfirma.
    Nebenabreden, Auftragserweiterungen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung der Lieferfirma. Für den Fall, dass zwischen dem Vertragsabschluss und dem vereinbarten Liefertermin mehr als vier Monate liegen, kann die Lieferfirma im Hinblick auf eventuelle Kosten-, Lohn- bzw. Steuererhöhungen die vereinbarten Preise nach Ermessen erhöhen, keinesfalls aber um mehr als zehn Prozent. Dies gilt nicht für eine Verzögerung des Liefertermins, die von der Lieferfirma zu vertreten ist.
    Stornierungen oder Rücktritte von Bestellungen oder Aufträgen erfolgen ausschließlich auf Kulanz der Lieferfirma und mit 30 % Stornogebühr.

  3. Leistungszeiten
    Liefertermine oder Fristen, welche verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.

  4. Gefahrübergang
    Bei Lieferung von Waren im Rahmen eines Kaufvertrages geht die Gefahr auf den Besteller über, sobald die Ware von der Lieferfirma an den Transporteur übergeben worden ist oder den Betrieb der Lieferfirma auf dem Postwege verlassen hat. Wird die Versendung auf Wunsch des Bestellers verzögert, geht die Gefahr mit Mitteilung der Versandbereitschaft auf diesen über.
    Dasselbe gilt, wenn im Rahmen eines Werk- oder Werklieferungsvertrages die Versendung erfolgt.
    Ansonsten geht die Gefahr bei Werk- und Werklieferungsverträgen mit Eingang der Ware in die vom Besteller gewünschten Räume auf diesen über.

  5. Werklohn / Kaufpreis
    Der Kaufpreis ist fällig, sobald die Lieferung seitens der Lieferfirma bewirkt wird.
    Bei Bestellungen über 500,- Euro kann eine teilweise oder vollständige Zahlung des Kaufpreises bzw. des Materialwertes im Voraus vereinbart werden.
    Der Werklohn ist fällig zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, sobald die Ware den Verantwortungsbereich des Bestellers erreicht hat.
    In den Preisen sind die Kosten für Verpackung und Lieferung nicht enthalten.

  6. Eigentumsvorbehalt
    Bei Lieferung von Waren behält sich die Lieferfirma das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur Erfüllung aller bereits begründeten Forderungen, die der Lieferfirma aus jedem Rechtsgrund gegenüber dem Besteller gegenwärtig zustehen, vor.
    Bei Weiterveräußerung der gelieferten Ware durch den Besteller gelten die ihm zustehenden Forderungen an seine Vertragspartner bis zu einer Höhe von 120 % der Lieferfirma zustehenden Forderungen aus Lieferung des jeweiligen Gegenstandes als abgetreten. Der Besteller wird zur Einziehung der Forderungen in widerruflicher Weise ermächtigt.
    Bei Werk- oder Werklieferungsverträgen behält sich die Lieferfirma das Eigentum an dem Werk vor. Gleiches gilt für den Fall einer Verbindung des Werkes mit beweglichen Sachen für das so entstehende Miteigentum. Das Eigentum erlischt mit der Erfüllung aller gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen der Lieferfirma gegen den Besteller aus diesem Werk- oder Werklieferungsvertrag.
    Für den Fall, dass die Lieferfirma ihr Eigentum durch Verbindung verliert, wird bereits jetzt vereinbart, dass alle dem Besteller durch eine solche Verbindung entstehende Ansprüche gegen Dritte auf die Lieferfirma zur Sicherung ihrer Ansprüche übergehen. Die Abtretung ist auflösend bedingt durch die vollständige Erfüllung aller gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen aus dem Werk- oder Werklieferungsvertrag.
    Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers ist die Lieferfirma berechtigt, ihr vorbehaltenes Eigentum zurück zu nehmen und zu verwerten, bzw. die abgetretenen Ansprüche geltend zu machen. Zu diesem Zweck gestattet der Besteller hiermit das Betreten von grund und Boden sowie den Ausbau der betreffenden Ware.
    Bei Zugriffen Dritter auf das vorbehaltene Eigentum bzw. die zur Sicherung abgetretenen Ansprüche verpflichtet sich der Besteller, auf die Rechte der Lieferfirma hinzuweisen und diese unverzüglich zu benachrichtigen.

  7. Gewährleistung
    Die Lieferfirma gewährleistet, dass die von ihr vertriebenen und hergestellten Produkte frei von Fabrikations- und Materialfehlern sind. Die Gewährleistungsfrist beträgt 2 Jahre ab Gefahrenübergang. Auf die verarbeiteten Sisalstämme und die Teppiche übernimmt die Lieferfirma keine Gewährleistung.
    Garantie- und Gewährleistungsansprüche entfallen, sobald der Besteller oder ein Dritter an der gelieferten Ware Änderungen oder einen Austausch von teilen vornimmt, soweit die Änderung oder der Austausch nicht von der Lieferfirma genehmigt wurde.
    Erkennbare Mängel müssen der Lieferfirma unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Auslieferung schriftlich mitgeteilt werden, da ansonsten jegliche Garantie- und Gewährleistungsansprüche erlöschen.
    Für den Fall, dass der Besteller gewährleistungspflichtige Mängel rügt, kann die Lieferfirma nach ihrer Wahl entweder Rücksendung des beschädigten Teils oder das Bereithalten desselben am Lieferort zur Durchführung der Nachbesserung durch den Beauftragten der Lieferfirma verlangen. Schlägt die Nachbesserung des Mangels nach wenigstens zwei Versuchen in angemessener Frist fehl, kann der Besteller Minderung des Kaufpreises / Werklohnes verlangen.
    Weitere Gewährleistungsansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche, gelten nur bei Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft. Die Abtretung der Gewährleistungsansprüche ist ausgeschlossen.

  8. Haftung
    Weitergehende Schadensersatzansprüche gegenüber der Lieferfirma als auch gegenüber deren Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Dies gilt nicht, soweit Schadensersatzansprüche gegenüber der Lieferfirma wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften gemacht werden.

  9. Anwendbares Recht
    Für die Rechtsbeziehungen zwischen der Lieferfirma und dem Besteller gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

  10. Gerichtsstand
    Für sämtliche unmittelbaren und mittelbaren Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis gilt das Amtsgericht Paderborn als Gerichtsstand.
    Paderborn ist ebenfalls dann ausschließlich Gerichtsstand, falls der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder falls er nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt.

  11. Salvatorische Klausel
    Sollte eine Bestimmung in diesen Liefer- und Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen und Vereinbarungen nicht berührt.
    Soweit in diesen Geschäftsbedingungen oder im Rahmen sonstiger Vereinbarungen eine Regelung nicht getroffen wurde oder später wegfällt, gelten die Bestimmungen des Handelsgesetzbuches und de Bürgerlichen Gesetzbuches ergänzend.
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